Rechtliches - Schutz durch Gesetze, Behörden etc.....

Hier werden demnächst Hinweise zu rechtlichen Problemen, insbeondere zu den Schwierigkeiten, den Schutz für Heckenlinien, Wallhecken etc. auch tatsächlich durchzusetzen, zusammengestellt!

Zu Wallhecken, siehe z.B.: http://wallhecke.de/Wallhecken/Naturschutz/naturschutz.html  und: http://wallhecke.de/Wallhecken/Rechte/rechte.html bzw.: http://wallhecke.de/Wallhecken/Schaden/schaden.html

Schutzzeiten in Garten und Landschaft gem. Bundesnaturschutzgesetz (2009): http://www.nabu-grefrath.de/themen/landschaftspflege/schutzzeiten/

--------------------------------------------------------------------- zum Schutz der Biotopverbundsysteme (Hecken, Baumreihen in der Landschaft):

So fordert das neue Bundesnaturschutzgesetz im § 21 Abs. 6 als "Muss-Bestimmung" die Anlage eines Biotopverbundsystemes. Hier heißt es:

"Auf regionaler Ebenen sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen(Biotopvernetzung)".

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Wegeseitenräume und Hegepflicht - Hege und Biotopschutz als Rechtspflicht des Grundeigentümers und Jagdpächters

Relevante Begriffe und Rechtsbestimmungen

§ 3 BJagdG „Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden.“
pers. Anmerkung:
Unter Jagdrecht ist ein spezielles Bodennutzungsrecht des Eigentümers zu verstehen. Ebenso wie das Eigentum an Grund und Boden steht auch das damit untrennbar verbundene Jagdrecht unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Es kann nicht als selbständiges dingliches Recht übertragen oder gepfändet werden. Es gilt als Bestandteil des Grundstückes (§ 96 BGB).
Der Grundeigentümer darf allerdings keineswegs immer auf seinem Grund und Boden die Jagd auch tatsächlich ausüben. Diese Möglichkeit ist vielfältigen Einschränkungen unterworfen: ………..
Die Inhaberschaft in Bezug auf Jagdrecht und Jagdausübungsrecht können deswegen oftmals nicht in einer Person zusammenfallen. (Ausnahme Eigenjagdbezirke)
§ 11 BJagdG „Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden.“
pers. Anmerkung:
Die Jagdpacht ist eine Rechtspacht. Das Jagdausübungsrecht, nicht der Jagdbezirk wird verpachtet. Die vielfach verwendete Formulierung „Verpachtung von Jagdbezirken“ ist somit nicht korrekt!
§ 8(5)BJagdG „In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu“.
§ 10(2)BJagdG“Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen.“
(Anm.: sie ist dann selbst Jagdausübungsberechtigter und somit primär Hegepflichtiger)
§ 1(1)NJagdG “Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere 1. das Wild zu hegen, 2. das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und 3. sich das Wild anzueignen“
pers. Anmerkung:
Man beachte die Prioritäten……
§ 1(1)BJagdG „…Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
     (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
Erläuterungen dazu (H. Rose, „Jagdrecht in Niedersachsen“):
„Ziel der Hege ist die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die mit dem Jagdrecht verbundene Hegepflicht dient also auch dem Artenschutz. Zwischen Jagd und Naturschutz besteht somit kein Zielkonflikt. Dem Artenschutz dient auch der Biotopschutz. Zu unterscheiden sind der passive Biotopschutz durch Unterlassung von Veränderungen, durch die die Lebensbedingungen des Wildes beeinträchtigt werden, und der aktive Biotopschutz durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen. Beispielsweise durch Anpflanzung von Hecken. Der aktive Biotopschutz  setzt die Verfügungsgewalt über die Grundstücke des betreffenden Biotops voraus und ist deshalb vor allem Aufgabe des Grundeigentümers. Der Jäger ist zum aktiven Biotopschutz verpflichtet, wenn er selbst Grundeigentümer ist oder wenn ihm entsprechende Befugnisse durch den Grundeigentümer eingeräumt worden sind. Der Biotopschutz obliegt nicht nur Grundeigentümern und Jägern; auch die Behörden sind gehalten, bei allen einschlägigen Maßnahmen oder Entscheidungen den Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt die notwendige Beachtung zu schenken.

§ 3(2) NJagdG“Jagd und Hege sind so durchzuführen, dass die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben.“
Erläuterungen dazu (H. Rose, „Jagdrecht in Niedersachsen“; Auszüge):
„Die Jagdausübung dient vor allem dazu, das übermäßige Anwachsen bestimmter Arten zu verhindern, während die Hege zum Ziel haben sollte, auch solche Arten zu erhalten und zu fördern, die in ihrem Bestand gefährdet sind. Eine der in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen für gefährdete Arten kann die verstärkte Bejagung ihrer sog. Feinde sein, die ihrerseits selbstverständlich nicht ausgerottet werden dürfen. Wichtiger ist es jedoch, die Lebensbedingungen der gefährdeten Arten auf andere Weise zu verbessern. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten werden am besten dadurch erhalten, dass die Biotope unangetastet bleiben, wenn möglich vergrößert oder vermehrt, miteinander verbunden und vor Störungen geschützt werden.“

Kommentare weiterer Jagdrechtsautoren:

Mitzschke/Schäfer „Kommentar zum Bundesjagdgesetz“:
„In der Anfangszeit nach Verkündung des 2. Änderungsgesetzes bestanden im Schrifttum Meinungsverschiedenheiten, wer hegepflichtig sei, ob dies der Grundeigentümer, also der Eigenjagdbesitzer bzw. die die Rechte des Grundeigentümers verwaltende Jagdgenossenschaft sei, oder ob mit der Verpachtung des Jagdbezirks die Hegepflicht auf den Pächter als Jagdausübungsberechtigten übergehe. Der praktische Kern der Frage ist, ob die Kosten der Hege, die weitgehend in Biotophege und -pflege besteht, nach Verpachtung des Jagdbezirks nur den Pächter treffen. Den Verpächter für allein hegepflichtig zu erklären, scheitert schon an der Tatsache, dass auch bisher den Pächter in weitestem Umfang die Pflicht zur Hege und die damit verbundenen Kosten trafen.
Andererseits führt die Erweiterung der Hegepflicht auf die Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes in der Regel dazu, dass sie die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Pächters überschreiten, während solche bei dem Verpächter bestehen.
Es muß danach als Grundsatz gelten, dass primär, entsprechend dem Grundsatz des
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG („….die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechts in seiner
Gesamtheit…..“), der Pächter als Jagdausübungsberechtigter hegepflichtig ist, unterstützend aber auch (mindestens in Form einer Mitwirkungspflicht) der Verpächter und die
öffentliche Hand. Erforderlich ist letztlich ein Zusammenwirken aller Beteiligten nach Maßgabe ihrer Kräfte und Möglichkeiten. Daher kann sich auch auf den einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) die Hegepflicht erstrecken, wobei der Jagdgenosse deshalb angesprochen ist, weil sich Maßnahmen des Landschaftsschutzes oft nur in Übereinstimmung mit den Grundeigentümern verwirklichen lassen. Im übrigen sind als geeignete Flächen Brachflächen, Wege, Gräben, Schneisen, Bankette und vergleichbare Flächen bereitzustellen und zu verwenden.“

Meyer-Ravenstein „Jagdrecht in Niedersachsen-Kommentar zum Bundesjagdgesetz“:
„Die Pflicht zur Hege ist grundsätzlich mit dem Jagdrecht verbunden. Sofern das Jagdrecht aber durch ein Jagdausübungsrecht überlagert wird, erlischt neben den Rechten auch die aktive Hegepflicht. Der Jagdausübungsberechtigte bleibt demzufolge zur Hege verpflichtet.
Hegemaßnahmen dürfen die Rechte des Grundeigentümers nicht verletzen. Der Grundeigentümer ist aber zu einer gewissen Duldung verpflichtet.
Auch wenn ein eigenständiges Jagdausübungsrecht existiert (wie in gemeinschaftlichen Jagdbezirken), der Grundeigentümer nicht in die Rechte des Pächters eingreifen darf und deshalb seine aktive Hegepflicht entfällt, bleibt sein Jagdrecht mit der Pflicht zur Hege bestehen.
Auch ohne konkrete Vereinbarung stellt die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Hegepflicht zwischen dem Verpächter und dem Jagdpächter eine vertragliche Nebenpflicht dar.
Die Nichterfüllung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch des Jagdausübungsrechts dar, so dass der Verpächter nach Abmahnung auf Unterlassung klagen kann (§§ 581 Abs. 2; 550 BGB) oder das Pachtverhältnis kündigen kann.
Bei schuldhafter Verletzung der Hegepflicht kommt evtl. ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Ein überdurchschnittlicher Wildschaden lässt aber nicht zwingend auf eine Verletzung der Hegepflicht schließen.
Privatrechtliche Ansprüche des einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümers) gegenüber dem Jagdpächter bestehen nicht. Er kann lediglich auf die Erfüllung der Hegepflicht durch die Jagdgenossenschaft als Verpächter dringen.“

Problemfelder und Interessenverflechtungen

Die Kernfrage bei dieser Thematik ist doch, weshalb wird von Seiten der Jagdpächter, von vereinzelten lobenswerten Ausnahmen einmal abgesehen, insgesamt doch relativ wenig im Bereich des Artenschutzes in den Feldmarken getan?, Und das, obwohl Grundeigentümer und Jagdpächter es doch eigentlich begrüßen müssten, wenn der „Jagdwert“ des Revieres steigen würde.
Gerade bei Jagd-Neuverpachtungen unserer heutigen rel. ausgeräumten Feldfluren spielt dieser Aspekt eine immer größere Rolle. Auch wenn die Jagdpresse in der Öffentlichkeit gern ein anderes Bild zu vermitteln versucht: In Bezug auf die Umsetzung des zweiten Teiles der gesetzlichen Hegepflicht (Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen) entwickeln sich leider allzu oft nur dort nennenswerte Aktivitäten, wo die Jagd von einheimischen Landbesitzern ausgeübt wird, oder diese an der Jagdausübung zumindest mitbeteiligt sind.
Desweiteren ist in vielen Gegenden Deutschlands ein wahrer Jagdpacht-Tourismus zu beobachten. Dies bewirkt meist zweierlei.
Zum einen werden die Pachtpreise in die Höhe getrieben, so daß sich viele örtliche Jagdscheinbesitzer eine Jagdpacht nicht leisten können. Zudem leidet hierdurch vermehrt die Bereitschaft, oft erst langfristig wirkende Landschaftspflegemaßnahmen durchzuführen.
Um die eingangs gestellte Frage hinreichend beantworten zu können, ist es allerdings unerlässlich, auch das „Innenleben“ der dörflichen Selbstverwaltungsorgane Jagdgenossenschaft und Feldmarkinteressentenschaft (Realverband) näher zu betrachten.
Ein Hinweis vorab: Auf Gemarkungen, in denen sich die Wege und Gräben im kommunalen Eigentum und nicht, wie hier geschildert, in genossenschaftlichen, d.h. privaten Händen befinden, sind die folgenden Anmerkungen selbstverständlich nur teilweise übertragbar.
Die Verpächter der Jagdreviere, die in der Jagdgenossenschaft organisierten Landwirte, wählen in der Regel einen „gestandenen“ Landwirt aus ihrer Mitte zum Jagdvorsteher. Gleiches geschieht prinzipiell im örtlichen Feldmark-Realverband. Sehr oft werden diese beiden Ämter, so als wäre es die normalste Sache der Welt, jeweils an die beiden größten Landwirte des Ortes vergeben.
Hier sei kurz der Hinweis erlaubt, warum die größten Ortslandwirte die Verbände leiten und „verschwundene“ Wege und Gräben erstaunlicherweise in den seltensten Fällen verbandsinterne Diskussionen auslösen. Ganz einfach, weil in aller Regel sie es sind, welche die finanziellen Mittel besitzen um kleinere benachbarte Ackerflächen aufkaufen. Der kleine alte Weg oder Graben dazwischen stört jetzt nur und wird nicht mehr gebraucht. Keiner der
- flächenmäßig - kleineren Mitglieder würde es wagen, deswegen eine Pachtzahlung an den Realverband zu fordern. Man weiß ja nie, ob man den dörflichen „Platzhirsch“ mit einer seiner großen Maschinen nicht doch irgendwann einmal um Unterstützung bitten muß.
Zur Verwaltungsarbeit der Verbände:
Jeder Grundbesitzer mit jagdrechtlich „nicht befriedeten“ Flächen außerhalb der Ortslage hat einen anteiligen Anspruch am jährlich auszuzahlenden Jagdpachtreinertrag.
Gleichzeitig erhebt der Realverband jährlich anteilige Mitgliedsbeiträge von (fast) dem gleichen Personenkreis. Hier sind auch „befriedete“ Flächen beitragsrelevant. In den meisten Fällen verfährt man nun so, dass der Jagdertrag gleich in voller Höhe an den Realverband weitergeleitet wird. So spart man sich die aufwendige Arbeit mit der Führung eines stets aktuellen Flächen- und Mitgliedskatasters.
Überspitzt ausgedrückt, bezahlt im Grunde genommen der Jagdpächter die Feldwege der Landwirte (der Realverbandsmitglieder)
Erst wenn man als Außenstehender diesen Zusammenhang klar erkennt, sollte einem manches im Verhältnis von Landwirten und Jagdpächtern deutlicher werden.
Von welchen Interessen werden nun diese beiden Gruppen i.d.R. geleitet?
Der Landwirt ist primär an einer rel. hohen jährlichen Jagdpacht, sowie an reibungslosen Wildschadensausgleichszahlungen des Jagdpächters interessiert. Desweiteren wird erwartet, dass man von Diskussionen über korrekte Wegbreiten oder der Anlage von Ungeziefer und Unkraut verbreitenden Hecken verschont bleibt.
Als „Gegenleistung“ schaut man vielfach nicht so genau hin, ob die gesetzlichen Vorgaben bei der Jagdausübung eingehalten werden. Der Jagdpächter wiederum möchte einerseits ein wildartenreiches und landschaftlich attraktives Revier haben, andererseits ist er allerdings meist nur dann bereit, in lebensraumverbessernde Maßnahmen Zeit und Geld zu investieren, wenn gute Chancen für eine Pachtverlängerung bestehen. Die Pachtdauer beträgt mindestens 9 Jahre. Dazu, ganz wichtig, darf man es sich natürlich nicht unnötig mit den Landwirten verderben. Viele „alten Füchse“ sagen, dass so mancher Jungjäger nur deshalb keine Pachtverlängerung bekommen hat, weil er nicht lernfähig genug gewesen sei.
Gerade beim Umgang mit älteren Landwirten sind oft die nicht gesagten Worte am wichtigsten!
Bei dieser extremen gegenseitigen Abhängigkeit, in Verbindung mit wohlweislich unterlassenen Hinweisen auf die gesetzliche Hegepflicht, sollte es eigentlich kaum verwundern, dass auf den meisten Feldwegen so wenig Artenreichtum anzutreffen ist.
Ein Blick zur Jagdpolitik:
Ohne an dieser Stelle der Jägerschaft das Wort reden zu wollen oder die Situation auch nur  zu bewerten, so muß doch auch folgendes gesehen werden (und da habe ich in meiner langen Zeit als Jagdvorsteher so meine Erfahrungen gemacht): Mit restriktiven Verordnungen was die Jagdausübung betrifft (z.B. eine sehr starke Kürzung der Liste der jagbaren Wildarten) in einzelnen Bundesländern oder europäischen Nachbarländern (z.B. Holland), werden auf Grund der verstärkten Nachfrage in den benachbarten Bundesländern die Pachtpreise in die Höhe getrieben! Ausnahmen bilden Gebiete mit hohen Wildschadens-Ersatzforderungen.
Auf verschiedene Folgen dieses Jagdpacht-Tourismus wurde bereits hingewiesen.
Aber, und das ist das Schlimme an dieser Entwicklung, daß sind beileibe nicht die einzigen negativen Aspekte. Zu nennen seien hier: mangelhafte Revierkenntnisse, ausufernde Kirrungen wg. Wochenendjagd, rel. wenig Kontakt zur Bevölkerung, selten ein kompetenter Ansprechpartner bei Problemen im Revier u.v.m.
Ohne regional festgelegte Höchstgrenzen für Revierverpachtungen und/oder einer Verpflichtung, bei in etwa gleichwertigen Pachtbewerbungen an regionale Jäger zu verpachten, werden die für eingeweihte hinlänglich bekannten Missstände und Unzulänglichkeiten weiterhin Bestand haben. Eine weitere Möglichkeit in Bezug auf die Förderung von Landschaftspflegemaßnahmen würde sich über die von jedem Revierinhaber zu leistende Jagdsteuer (i.d.R. 5%-20% der jährlichen Jagdpacht) anbieten. Nachweisbarer Landschaftsschutz könnte hiermit verrechnet werden. Da es sich hierbei allerdings um eine reine Kommunalsteuer handelt auf die die meisten Stadt- und Gemeindekämmerer ungern verzichten möchten, wird dieser Gedanke wohl reines Wunschdenken bleiben. Dort wo die Jagdsteuer bereits abgeschafft wurde geschah dies fast ausschließlich aus dem Grund, um den Jägern wieder die teure Entsorgung von Fallwild „schmackhaft“ zu machen. Eine Aufgabe, welche die Jäger meist freiwillig leisten und die sie vielerorts als Druckmittel zur Abschaffung der Jagdsteuer einsetzen bzw. eingesetzt haben.
Zum guten Schluss und um das Thema etwas abzurunden, sei noch eine etwas ketzerische, aber keinesfalls realitätsferne Bemerkung des Autors erlaubt:
Welcher jagdlich aktive Verbandsfunktionär oder Ressortpolitiker gibt sich schon mit einem
Niederwildrevier ab? Wer kennt die Probleme quasi hautnah und direkt vor Ort? Wer kann schon mit den Begriffen „primäre“ und „sekundäre Hegepflicht“ etwas konkretes anfangen?
Ganz zu schweigen von Jagdvorständen oder Grundeigentümern. Hier erntet man schon mit dem Hinweis, daß sie auf ihrem Grundstück das alleinige Jagdrecht besitzen, nur ein kurzes Tippen an die Stirn. Aber, und das ist meiner Meinung nach das Schlimme an der Sache:
So genau will man es ja auch gar nicht wissen.

(aus einem Arbeitspapier des LFA Landwirtschaft beim NABU Niedersachsen)
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Vom Umweltrecht erwarten viele Gerechtigkeit, Naturschutz, Gesundheitsschutz,...Doch: Umweltrecht & Umweltunrecht - Klärschlamm, Contergan, Asbest, Bhopal, Holzschutzmittel....: Der BUND Freiburg: ..."Die aktuelle Einstellung des Verfahrens im Klärschlammprozess in Paderborn ist trauriger Anlass unsere Internet-Seite zum Thema Umweltunrecht zu aktualisieren."
http://vorort.bund.net/suedlicher-oberrhein/umweltrecht.html

Die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen

Noch vor wenigen Jahren hätte ich einen solchen Satz für eine Stammtischparole gehalten. Zwischenzeitlich erlebe ich immer häufiger Urteile und Entscheidungen die meinem "bürgerlichen Rechtsempfinden" zuwiderlaufen.
 
"Die Gerechtigkeit (und das Recht) sind wie ein Spinnennetz – die Kleinen hält es fest – die Großen zerreißen es einfach"
Nach einem alten lateinischen Zitat

Umweltrecht, Umweltunrecht und Umwelturteile

 
  • Lächerliche Geldauflagen im Klärschlammprozess
    Das Landgericht Paderborn hat am 11.04.2013 den Prozess um einen der größten Umweltskandale in Nordrhein-Westfalen gegen lächerliche Geldauflagen eingestellt. Nach 15 Monaten Prozess stimmten Staatsanwaltschaft und Angeklagte dem Vorschlag des Gerichts am Donnerstag zu. Die fünf Angeklagten müssen insgesamt nur 440.000 Euro zahlen. Die Gerichtskosten trägt die Landeskasse, also die SteuerzahlerInnen. Laut Anklage sollen die Beschuldigten mit PFT verseuchten Klärschlamm aus Belgien und den Niederlanden nach Deutschland gebracht und als Dünger verkauft haben. Von den Feldern gelangte die Chemikalie ins Grundwasser. Perfluorierte Tenside stehen im Verdacht, Krebs zu erregen.
    Die PFT-Verseuchung von Böden und Gewässern hatte Kosten in Millionenhöhe verursacht. Der Kreis Soest ließ für 2,3 Millionen Euro ein ganzes Feld abbaggern, der Hochsauerlandkreis baute für knapp 2,5 Millionen Euro eine Drainage mit Filteranlage an einem Feld.
  • Der Contergan-Skandal (aufgedeckt 1961-1962) war der bisher größte Arzneimittelskandal in Deutschland. Durch die schädlichen Nebenwirkungen des Beruhigungsmedikaments Contergan war es zu Schädigungen von bis zu 10 000 Ungeborenen gekommen. Obwohl der Stolberger Herstellerfirma schon 1961 bereits 1600 Warnungen über beobachtete Fehlbildungen an Neugeborenen vorlagen, wurde Contergan weiterhin vertrieben.
    Am 18. Dezember 1970, wurde das Strafverfahren wegen geringfügiger Schuld der Angeklagten und mangelnden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 153 StPO eingestellt. Die Eltern der Geschädigten waren durch eine "geschickte" Prozessführung gezwungen, mit der Firma Grünenthal einen Vergleich abzuschließen und verzichteten auf Schadensersatzansprüche in Milliardenhöhe gegen einen lächerlichen Entschädigungsbetrag von 100 Millionen Deutsche Mark. Es ist leider typisch: Die Firma Grünenthal zahlte einmal 114 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2009 noch einmal 50 Millionen Euro, die SteuerzahlerInnen zahlen jetzt jährlich 120 Millionen Euro. Doch altes Unrecht und das Verursacherzahltfastnichtsprinzip ist in der aktuellen Berichterstattung der Medien leider fast kein Thema.
    Mehr aktuelle Infos: http://vorort.bund.net/suedlicher-oberrhein/contergan.html
  • Im indischen Bhopal wurde der schlimmste Chemieunfall der Geschichte mit tausenden von Toten nicht entsprechend der Dimension des Unfalls geahndet. Aus der Union Carbide Pestizid-Fabrik in Bhopal waren in der Nacht zum 3. Dezember 1984 rund 40 Tonnen hochgiftiges Methylisocyanat (MIC) entwichen. Nach Angaben der Mediziner starben in den ersten Tagen bis zu 10.000 Menschen, rund 100.000 erlitten chronische Erkrankungen. Bis heute leiden Menschen in der Region an den Spätfolgen. Der verantwortliche Vorstandsvorsitzende von Union Carbide, kam gegen eine Kaution von 2.000 Dollar frei und entzog sich einer möglichen Bestrafung durch Flucht in die USA. Am 7. Juni 2010 – mehr als 25 Jahre nach dem Unglück – wurde der ehemalige Chef von Union Carbide in Indien, Keshub Mahindra, und sieben weitere Inder zu jeweils zwei Jahren Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe in Höhe von umgerechnet 1800 Euro verurteilt.
    Das indische Nachfolgeunternehmen von Union Carbide muss zudem eine lächerliche Geldstrafe in Höhe von 500 000 Rupien (etwa 8700 Euro) zahlen. Der Name des immer noch flüchtigen, verantwortliche Vorstandsvorsitzende von Union Carbide, tauchte aus Rücksichtname auf wirtschaftliche Interessen, im Urteil vom Juni 2010 nicht auf.
  • Über 200.000 Menschen erkrankten an Holzschutzgiften der BAYER-Tochter DESOWAG. Der Bundesgerichtshof hob das lächerliche Urteil einer Vorinstanz wegen zweier Formfehler auf. Firma und Täter wurden nicht bestraft.
  • Das Greenpeace-Schiff Rainbow Warrior", das gegen französische Atomtests im Pazifik demonstrieren sollte, wurde am 10. Juli 1985 durch Haftminen im Hafen der neuseeländischen Hauptstadt Auckland versenkt. Der portugiesische Greenpeace-Fotograf Fernando Pereira starb bei diesem staatsterroristischen Mordanschlag. Wegen des Anschlags wurden 1985 zwei französische Geheimdienstagenten in Neuseeland zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt, bereits drei Jahre später konnten sie auf Druck von Paris aber wieder in ihre Heimat zurückkehren. Die anderen Beteiligten und die Auftraggeber in der französischen Regierung kamen nie vor Gericht, nachdem Neuseeland 1991 die Ermittlungen nach millionenschweren Schadenersatzzahlungen und auf massiven Druck Frankreichs einstellte.
  • Am 10. Juli 1976 gab es in der Nähe des italienischen Ortes Seveso einen schweren Chemieunfall. Die Firma Icmesa war ein Tochterunternehmen von Givaudan, das wiederum eine Tochter des Schweizer Großkonzerns Roche war. Ein bis drei Kilo Dioxin gelangten daraufhin in die Umwelt – ein Gift, das tausendmal so tödlich ist wie Zyankali. Tausende von Tieren starben sofort. Viele Menschen erkrankten.
    Am 24. September 1983 verurteilte ein Gericht in Monza fünf Mitarbeiter in erster Instanz zu Freiheitsstrafen von zweieinhalb bis zu fünf Jahren. Alle Verurteilten gingen in Berufung. Das Gericht entschied statt auf Vorsatz auf Fahrlässigkeit und setzte die Strafen des Produktionsleiters Jörg Sambeth, der damals für seine Firma schwieg, und der Schweizer und italienischen Angeklagten zur Bewährung aus. Laut Sambeth waren Schmiergelder und verdeckte Beziehungen im Spiel.
    Quelle Wikipedia
  • Lächerlichen 7500 Euro "Bußgeld", musste die französische Firma Rhodia in Chalampe im Jahr 2006 zahlen, obwohl die unglaubliche Menge von 1200 Tonnen Cyclohexan ins Grundwasser gelaufen waren.
  • Eine Million Tonnen Salz versickerten aus nicht abgedichteten Lagerbecken der elsässischen Kaliminen "Mines de Potasse d`Alsace" auf der Fessenheimer Rheininsel. Im Grundwasser finden sich bis zu 50 (!) Gramm Salz in einem Liter Grundwasser. Eine Anzeige von BUND-Geschäftsführer Axel Mayer wurde vom französischen Gericht gar nicht erst angenommen. Begründung: Der BUND ist selber nicht betroffen. Noch zahlen die Menschen in Breisach die Kosten für verrostete Leitungen.
  • Der"Kalimanscharo" in Buggingen, ein Abraumberg der Firma Kali und Salz AG, versalzt seit Jahrzehnten das Grundwasser.
    Eine Anzeige des BUND Regionalverbandes führte zu einer Razia und Hausdurchsuchung bei Kali und Salz. Dennoch wurde das Verfahren eingestellt mit der Begründung: Was damals Recht war, kann heute kein Unrecht sein.Alle teuren und aufwändigen Grundwasseruntersuchungen die heute noch wegen der Umweltvergehen der Kali und Salz AG und er "Mines de Potasse d`Alsace" durchgeführt werden, werden von den europäischen SteuerzahlerInnen und mit Interreg-Geldern bezahlt und nicht von den Verursachern.
    hier mehr Infos
Der Betrieb von Atomkraftwerken funktioniert nur in Ländern, in denen die Verantwortlichen nicht damit rechnen müssen, im Falle eines schweren Unfalls zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Axel Mayer, BUND-Geschäftsführer

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